Aufzeichnungspflicht im Pflanzenschutz für Anwender - Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen

Es besteht eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht im Pflanzenschutz. Berufliche Pflanzenschutzanwender müssen alle Pflanzenschutzmaßnahmen dokumentieren und die Aufzeichnungen 3 Jahre aufbewahren.  Im Fall einer Kontrolle  müssen die Unterlagen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Für Lohnunternehmer: Führt ein Lohnunternehmen den Pflanzenschutz für seine Kunden durch, muss er auch die Maßnahmen dokumentieren und die Aufzeichnungen 3 Jahre lang aufbewahren. Eine Kopie der Dokumentation wird an seinen Kunden übermittelt.

Die Dokumentation soll immer zeitnah erfolgen!

 

  • Was wird dokumentiert?
  • Auf welche Weise kann ich dokumentieren?
  • Rechtsgrundlagen

 

Was wird dokumentiert?

Pflichtangaben sind: ergänzende Angaben:
  • die behandelte Fläche und die behandelte Kultur
  • Schadorganismus (als Entscheidungsgrundlage für die Maßnahme)
  • Datum der Anwendung
  • Uhrzeit der Anwendung
  • verwendetes Pflanzenschutzmittel
  • eingesetztes Pflanzenschutzgerät
  • Aufwandmenge z.B. in kg/ha
  • Entwicklungsstadium der Kultur nach BBCH
  • der Anwender
  • Witterungsbedingungen

 

 

Auf welche Weise kann ich dokumentieren?

Üblicherweise wird die Dokumentation elektronisch in einer Schlagkartei geführt. Hier können gleichzeitig auch andere schlagbezogene Daten wie die Ernteerträge und Lagerung, Düngebedarfsermittlung, Nährstoffvergleich, Ergebnisse der Bodenuntersuchung, das Pflanzenschutzlager etc. eingeben werden. Zudem können mittels dieser Programme oftmals die relevanten Daten für die CC-Förderung an die zuständige Behörde weitergegeben werden.

Die Dokumentation kann natürlich auch handschriftlich erfolgen.

  • elektronisch in einem Schlagkarteiprogramm s.u.
  • handschriftlich in Form einer Tabelle oder speziellen Formularen

 

Eine Auswahl an Programmen finden Sie hier:

Elsa agrar
Elsa agrar
acker 24 von Raiffeisen
acker 24 von Raiffeisen

 

Bitte beachten Sie, dass manche Pflanzenschutzmittel spezielle Auflagen für die Dokumentation haben.

 

 

Aufzeichnungspflicht im Pflanzenschutz für Händler

Für Händler, Hersteller, Lieferanten, Im- und Exporteure gilt eine Aufzeichnungspflicht. Diese Dokumentation ist für 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen werden über die hergestellten, im- und exportierten, gelagerten oder in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel geführt. Hinweis: Um die Aufzeichnung nachvollziehbar zugestalten sind folgende Punkte zu notieren: Pflanzenschutzmittelname, Menge der einzelnen Pflanzenschutzmittel, Zulassungsnummer des jeweiligen Pflanzenschutzmittels. empfohlen werden digitale Aufzeichnungen mittels eines Programmes.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

"Hersteller, Lieferanten, Händler, Einführer und Ausführer von Pflanzenschutzmitteln führen über mindestens fünf Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern oder in Verkehr bringen."

"Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln führen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind."

(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können
elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder
gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes
unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.


(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der
Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung
folgt.


(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen geben.